Die entsprechende Diagnose muss fachärztlich festgestellt werden, bevor die Kinderwunschbehandlung beginnt.
Wurde auf eigenen Wunsch eine Sterilisation bei einem der Partner durchgeführt, besteht KEIN Recht auf Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds. Der Anspruch kann aber geltend gemacht werden, wenn die Sterilisation aus medizinischen Gründen durchgeführt worden ist.
Zu Beginn der Kinderwunschbehandlung darf die Frau, die das Kind auszutragen beabsichtigt, das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Mann bzw. die Partnerin darf das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
Wird die Altersgrenze WÄHREND der Behandlung überschritten, übernimmt der IVF-Fonds die Kosten der laufenden Behandlung. Die Unterstützung einer weiteren Behandlung durch den IVF-Fonds ist dann aber nicht mehr möglich.
Beide Partner müssen in Österreich versichert sein.
Anspruch auf Kostentragung durch den IVF-Fonds besteht für: